Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte

APO JFW NRW

§ 14 Möglichkeit der Verkürzung, Einstellungsvoraussetzungen und Status

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/14#abs-1 (1) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 2 bestimmen, dass in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden kann, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 erfüllt und zusätzlich

1. mindestens den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

2. die Prüfung zur oder zum Justizfachangestellten erfolgreich abgelegt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/14#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 treten an die Stelle der §§ 2, 6 bis 12 die Vorschriften dieses Abschnittes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20JFW%20NRW/14#abs-3 (3) Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichend von § 4 bestimmen, dass die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt.

§ 13 § 15